Allgemeine Informationen über den Energieausweis

Der Energiepass ist ein freiwilliges, als Energieausweis ab 2008 ein verpflichtendes Zertifikat, das beurteilt, wie ein Gebäude energetisch einzuschätzen ist. Grundlage für diese Bewertung ist in der Regel der so genannte Primärenergiebedarf. Dieser wird beeinflusst durch den baulichen und heizungstechnischen Standard. Darüber hinaus werden innerhalb des Passes Sanierungsvorschläge gemacht und Ergebnisse derselben dokumentiert.

Der Energiepass - insbesondere für Bestandsgebäude - soll Verbraucher informieren, Einsparpotentiale aufzeigen und einen Vergleich des energetischen Zustands von Gebäuden ermöglichen.

Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) hatte den Prototyp eines bundeseinheitlichen Energieausweises unter dem Namen Energiepass für Wohngebäude im Bestand entwickelt und diesen in einem Feldversuch bis Ende 2004 an fast 4000 Wohngebäuden getestet.

In der EnEV 2007 wird stattdessen der Begriff Energieausweis verwendet und beschrieben.

Es existieren zum Beispiel die Energiepässe der Energiepass Initiative Deutschland (EID - seit 1989) und eine Reihe von regionalen oder bundeslandspezifischen Energiepässen mit unterschiedlichen Layout-Varianten. Eine verbreitete Variante ist die Klassifizierung des untersuchten Gebäudes in acht bis neun Energieeffizienzklassen - von der besten Klasse A bis H bzw I. Auch diese Energiepässe werden in der Regel als Energieausweise anerkannt und sind 10 Jahre lang gültig, sofern sie den Anforderungen der EnEV 2007 genügen.

Ausstellung von Energieausweisen

Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der derzeit gültiger Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2004) ein Energiebedarfsausweis auszustellen.

Die neue EnEV 2007 weitet diese Ausweispflicht auf bestehende Gebäude aus. Demnach muss bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes dem Interessenten ein Energieausweis auf Verlangen zugänglich gemacht werden.

Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte Regelungen:

  • Für Wohngebäude mit max. 4 Wohnungen mit Bauantrag vor 1. November 1977 müssen Energieausweise ab 1.10.2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.

  • Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder –verbrauch als Basis des Energiewausweises.

Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die EnEV 2007 eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen vor. Diese gilt für Gebäude mit mehr als 1.000m² Nettogrundfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine großen Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Die Energieausweise sind an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

Dem Energieausweis sind Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes (energetische Modernisierungsvorschläge für Bestandsgebäude) beizufügen. Sind Vorschläge für eine Verbesserung der Energieeffizienz nicht möglich, so muss dies schriftlich begründet werden. Ein Pflicht für diese Vorschläge besteht allerdings nicht.